Satzung                                     

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Freundeskreis der Partnerstädte Nyabitekeri/Ruanda – Boppard“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz “e.V.“

2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch den Aufbau und die Unterstützung der kommunalen Partnerschaft zwischen Boppard und dem Sektor Nyabitekeri in Ruanda im Rahmen der Partnerschaft Rheinland-Pfalz – Ruanda.

Zweck des Vereines ist fernerhin die Aufbringung von Geldmitteln zur Förderung des Sektors Nyabitekeri und seiner Bewohner als Hilfe zur Selbsthilfe.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinszweck wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen verwirklicht.

3 Zweckbindung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Auslagenersatz begünstigt werden.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch Kündigung

mit dem Tod des Mitgliedes

durch Beschluss des Vorstandes, u.a. wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, oder sonstige, dem Vereinszweck entgegenstehende Gründe vorliegen, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Austritt erfolgt am Ende des Kalenderjahres. Er ist dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbetrag, dessen Höhe von der Gründungsversammlung beschlossen wurde und von der Mitgliederversammlung geändert werden kann.

Der Jahresbeitrag  wird durch Bankeinzugsverfahren einmal jährlich entrichtet. Der erste Beitrag ist fällig bei Eintritt in den Verein, jedoch erstmalig für das Jahr 2011.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand.

8 Die Mitgliederversammlung

Eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Juristische Personen, die Mitglieder sind, werden von ihrem Vertreter mit einer Stimme vertreten.

Die Übertragung des Stimmrechtes von Mitgliedern, die natürliche Personen sind, ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich, zusätzlich kann Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt “Rund um Boppard“ erfolgen, verbunden mit der Angabe der Tagesordnung.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Eine außerordentliche Versammlung ist zu berufen, wenn wenigstens zwei Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

den Rechenschaftsbericht

die Entlastung des Vorstandes

die Neuwahl des Vorstandes

Beitragsänderungen

Satzungsänderungen ausgenommen § 11

Auflösung des Vereines

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer geführt und vom jeweiligen Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Schriftführer nimmt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll auf, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung vorzulegen ist.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat, ebenso wie der Vorsitzende, der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.

Der Vorstand ist verpflichtet, alle Rechtsgeschäfte des Vereins mit der Bestimmung einzugehen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

Vorstandbeschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit.

10 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist jeweils alleinvertretungsberechtigt             (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Die Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren.

11 Eintragung ins Vereinsregister, Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung des Vereins beim Vereinsregister zu veranlassen, der Vorstand wird bevollmächtigt, zur Behebung etwaiger Beanstandung des Vereinsregisters erforderliche Ergänzungen oder Veränderungen zu dieser Satzung zu beschließen und anzumelden. Der Vorstand wird ebenfalls bevollmächtigt, klarstellende Ergänzungen zu der Zweckbestimmung zu beschließen, falls nach Auffassung des Finanzamtes eine solche Ergänzung erforderlich wird, um die besondere Förderungswürdigkeit im Sinne des § 10 b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz zu erlangen.

12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Boppard, 28.10.2013